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Die Zivilstandsregister und die Zivilstandskreise des Kantons Wallis

Die Neuorganisation des Zivilstandswesens hat viele Veränderungen gebracht. Zahlreiche Zivilstandsämter sind fusioniert worden. Den aktuellen Stand finden Sie auf der Liste der Zivilstandskreise

Die Zivilstandsregister


Nachdem wir uns im letzten Bulletin mit den Pfarr-Registern, bzw. deren Kopien im Staatsarchiv befasst haben, wenden wir uns heute einer weiteren unentbehrlichen Quelle für die genealogische Forschung zu: den staatlichen Zivilstandsregistern.

Die staatliche Registerführung über Geburt, Ehe und Tod ist eine Errungenschaft der französischen Revolution. 1792 wurde in Frankreich das weltliche Zivilstandswesen eingeführt. Doch anderswo begnügte man sich noch lange mit den Pfarr-Registern. Bei uns im Wallis griff der Staat erst mit dem kantonalen Gesetz vom 25. Mai 1852 über die Haltung der Register des Zivilstandes ordnend ein. Die damals mehrheitlich radikale Regierung führte einheitliche Formulare mit vorgedruckten Rubriken und die gesetzliche Meldepflicht ein, übertrug aber die Arbeit weiterhin dem Klerus.

Art. 1 des Gesetzes besagt: "Die ehrwürdigen Pfarrverweser sind mit der Haltung der zur Einschreibung der Geburts-, Ehe- und Sterbefälle bestimmten Register betraut."

Diese zivilen Register wurden von 1853 bis 1875 geführt, sind aber nur teilweise erhalten geblieben. 42 solcher Registerbände befinden sich im Staatsarchiv. Glücklicherweise setzten die Pfarrer parallel die Eintragungen in den alten Pfarr- Registern fort.

Erst nach der Revision der Bundesverfassung im Jahre 1874 konnte das eidgenössische Parlament ein Gesetz über die Ehe und das Zivilstandswesen verabschieden und eine gesamtschweizerische Regelung durchsetzen. Mit der Einführung der zivilen Ehe enthob das Gesetz den katholischen und protestantischen Klerus von der Registerführung. Das Wallis richtete 1876 53 weltliche Zivilstandskreise ein. Fortan waren die staatlich ernannten Zivilstandsbeamten für die verantwortungsbewusste Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister verantwortlich. 1929 kamen die Familienregister hinzu. Heute gibt es im Kanton 76 Zivilstandskreise. Diese Amtskreise unterstehen selbstverständlich der staatlichen Kontrolle. Kontrollorgan ist heute die kantonale Dienststelle für Zivilstandswesen; deren Büros befinden sich in Sitten an der Bahnhofstrasse 39. Leiterin der Dienststelle ist zur Zeit Frau Françoise Gianadda.

Die Zivilstandsregister sind natürlich nicht jedermann frei zugänglich. Deren Benutzung untersteht einerseits den strengen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, anderseits den noch strengeren Bestimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953.

Was jeder Genealoge wissen muss, wenn er nicht arge Enttäuschungen erleben will, ist in den Artikeln 29, 30 und 138 der eidgenössischen Verordnung enthalten.

Art. 29
1 Für Privatpersonen besteht kein Anspruch auf Einsicht in die Zivilstandsregister.

2 Den Aufsichtsbehörden und Gerichten steht das Recht zu, in die Register Einsicht zu nehmen. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann andern Behörden und in Ausnahmefällen Privatpersonen diese Befugnis einräumen, wenn sie das Verlangen nach Einsichtnahme als begründet erachtet.

3 Über die in den Registern eingetragenen Tatsachen wird in Form des Auszuges, über das Nichtvorhandensein einer Eintragung in Form einer Bescheinigung Auskunft erteilt (Art. 138 Abs. 2).

4 Vorbehalten bleiben Bestätigungen. Ausweise und Mitteilungen in anderer Form, die gemäss besonderen Vorschriften dem Zivilstandsbeamten obliegen.

5 Das kantonale Recht kann die Veröffentlichung der Geburten (mit Ausnahme der Adoptionen), der Todesfälle, der Verkündungen und der Trauungen zulassen. Ist dies der Fall, so dürfen einzelne Zivilstandsfälle von der Veröffentlichung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausgenommen werden; die Aufsichtsbehörde kann einzelnen Zivilstandsbeamten allgemein die Befugnis erteilen. solche Ausnahmen zu machen.

Gemäss telefonischer Auskunft kommt eine Ausnahmebewilligung, wie sie in Absatz 2 enthalten ist, nur für wissenschaftliche Zwecke in Frage, keinesfalls aber für einfache genealogische Nachforschungen. Im Einzelfall dürfte es allerdings nicht immer leicht sein, zwischen wissenschaftlichem Interesse und genealogischer Neugier zu unterscheiden.

Art. 30
1 Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Zivilstandsregister.

2 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise die Herausgabe an Behörden bewilligen, wenn zwingende Gründe dies rechtfertigen.

Art. 138
1 Der Zivilstandsbeamte erstellt auf Verlangen Auszüge aus dem Familienregister (Familienscheine und Personenstandsausweise für Schweizer Bürger) und aus den Einzelregistern (Geburts-. Todes-. Ehe- und Anerkennungsscheine). Abgekürzte Auszüge über Geburt. Tod und Ehe können aufgrund des betreffenden Einzelregisters oder des Familienregisters erstellt werden.

1bis Auszüge aus regional oder zentral geführten Familienregistern werden ausschliesslich vom Familienregisterführer erstellt.

2 Jedermann ist berechtigt, über die ihn selbst betreffenden Registereintragungen Auszüge zu verlangen. Im übrigen werden Auszüge nur ausgestellt an Verwandte in gerader Linie, an den Vormund, an Personen, die ein unmittelbares, schutzwürdiges Interesse dartun, ferner an Bevollmächtigte dieser Personen sowie an die in Artikel 29 Absatz 2 erwähnten Behörden.

3 Von gelöschten und überdeckten Eintragungen sowie von gelöschten Teilen einer Eintragung dürfen Auszüge oder Abschriften nur mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde abgegeben werden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass jedermann berechtigt ist, über die ihr selbst und seine Verwandten in gerader Linie betreffenden Eintragungen in der Geburts-, Ehe-, Sterbe- und Familienregistern Auszüge zu verlangen - mehr nicht. Für andere Auszüge braucht es jedesmal die entsprechende schriftliche Vollmacht. Der Zivilstandsbeamte erhebt natürlich für jeden Auszug die entsprechende Gebühr. Soweit die ganze Strenge der Verordnungen! Glücklicherweise lehrt die Erfahrung, dass der gesunde Menschenverstand immer wieder kleine Triumphe feiert...



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